Seniorenbetreuung und Seniorenhilfe

in Bottrop - Kirchhellen - Gladbeck - Dorsten

Anerkannter als Betreuungsdienstleister nach § 45  SGBXI zur Unterstützung im Alltag. Die Abrechnung mit allen Kassen ist möglich.  

Comes die Seniorenbetreuung beinhaltet neben der Beratung von Angehörigen ein vielfältiges Angebot von Freizeitaktivitäten, der Begleitung im Alltag oder der hauswirtschaftlichen Unterstützung.   

  • Gedächtnistraining
  • Förderung von Hobbys und Beschäftigungen
  • Seniorenumzugsberatung 
  • Umzugsunterstützung
  • Verhinderung/Reduzierung von Gefährdungen
  • Hilfen zur Durchführung bedürfnisgerechter Beschäftigungen
  • bei emotionalen Problemlagen
  • im Haushalt und bei der hauswirtschaftlichen Versorgung 
  • beim Lesen von Büchern, Zeitungen usw.
  • bei Telefonaten und Schriftverkehr
  • bei der Einkaufsplanung und beim Einkaufen
  • Beratung für pflegende Angehörige
  • Individuelle Hilfe für Organisation und Bewältigung des Alltags
  • Begleitung zu Terminen
  • Kognitiv fördernde Maßnahmen
  • Hilfestellung bei der Versorgung von Haustieren
  • Begleitung zum Friedhof
  • Begleitung zu kulturellen religiösen Veranstaltungen

Kostenübernahme


Krankenkassen

Pflegebedürftige oder Erkrankte können auf Wunsch unsere Leistungen auch auf Verordnung der Kranken- und Pflegekassen nutzen.


Antrag stellen

Verhinderungspflege

Der Gepflegte ist versorgt und die Pflegeperson hilft, wo es nur geht. Doch was passiert, wenn die Pflegeperson selbst erkrankt oder aus irgendeinem Grund ausfällt? Genau hier kann ebenfalls die Verhinderungspflege in Anspruch genommen werden. Die Verhinderungspflege (ab Pflegestufe 2 ) ist für genau solche Zwecke gedacht. Die sogenannte Verhinderungspflege ist eine Leistung der Pflegeversicherung. Diese gibt es ab Pflegegrad 2. Sie kann bis zu 2.400 Euro pro Jahr betragen.


Kurzzeitpflege

So können Sie Ihre Pflegeleistungen (ab Pflegegrad 2 ) für die Alltagshelfer verwenden:

  • Verhinderungspflege zu 100 % = 1.612 Euro
  • Anteil aus der Kurzzeitpflege = 806 Euro
  • Gesamt pro Jahr 2.418 Euro

Entlastungsbetrag

Jeder Pflegebedürftige (Pflegegrad 1 bis 5) hat neben den Sach- und Geldleistungen einen Anspruch auf einen Entlastungsbetrag in Höhe von 125,- € monatlich.

Pflegegeld

Wenn Sie normalerweise nur Pflegegeld und keine Sachleistung beziehen, können Sie trotzdem bei Bedarf Ihren Anspruch auf Umwandlung wahrnehmen. Die Verwendung von bis zu 40 v. H. des Pflegesachleistungsbetrages für Angebote zur Unterstützung im Alltag ist seit 1.7.2021 nicht mehr vorher zu beantragen.

"Die sofortige Notbetreuung ist plötzlich dringend erforderlich"

In einem solchen Fall stehe ich Ihnen gerne zur Seite!